Die Rückmeldepflicht in § 4 Abs. 4 KGG: Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung

1. Jul. 2022Betreuungsstellen, Bewerber*innen, Jugendämter

Gemeinsam mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde durch den Gesetzgeber in § 4 KKG Abs. 1 eine Sollvorschrift zur Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger*innen bei Kindeswohlgefährdung eingeführt. Der öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) soll bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung zeitnah eine Rückmeldung geben, ob die gemeldeten Anhaltspunkte über die Gefährdung des Wohls des Kindes oder der Jugendlichen bestätigt worden sind und ob dieser zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist.
Um eine vertrauensvolle Kooperationsbeziehung zu fördern sowie den Berufsgeheimnisträger*innen eine Beurteilung über das Fortbestehen der Gefährdungssituation zu ermöglichen, wurde in Verbindung mit dem KJSG durch die Einführung von § 64 Abs. 4 SGB VIII für dort aufgeführte Berufsgeheimnisträger*innen in Absatz 4 eine Rückmeldepflicht durch das Jugendamt eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber die gesetzliche – insbesondere auch datenschutzrechtliche, Grundlage und Möglichkeit einer solchen Rückmeldung geschaffen.

Eine gesetzliche Grundlage für die pauschale Rückmeldung an meldende Personen außerhalb der Regelungen des § 4 Abs. 4 KKG gibt es nicht. Zulässig ist die Rückmeldung durch das Jugendamt an Hinweisgeber nur, wenn diese für die Erfüllung des eigenen Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII erforderlich ist. In DIJuF, Handlungsfelder des KJSG wird dies konkretisiert: „Die in § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VIII vorgesehene Einbeziehung von Berufsgeheimnisträger*innen, die das Jugendamt nach § 4 Abs. 3 KKG über eine (mögliche) Kindeswohlgefährdung informiert haben, soll in geeigneter Weise erfolgen. Genauere Vorgaben zur Eignung der Art und Weise macht das Gesetz nicht. Die Eignung der Art und Weise der Beteiligung ist daher einzelfallabhängig zu prüfen. In die fachliche Entscheidung darüber, wie die mitteilende Person an der Gefährdungseinschätzung beteiligt wird, sind vergleichbare Überlegungen anzustellen, wie bei der Frage, ob die mitteilende Person an der Einschätzung beteiligt wird.“

Für h&p Berlin/Brandenburg Kinder-, Jugend- und Familienhilfe GmbH gilt weiterhin, im Bereich des Kinderschutzes sehr verantwortlich mit den öffentlichen Trägern zusammen zu arbeiten und in einem kontinuierlichen und offenen Austausch zu sein, um den Kinderschutz sehr fundiert zu gewährleisten.

h&p Berlin/Brandenburg Kinder-, Jugend- und Familienhilfe GmbH